Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der Nidec SYS GmbH

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1. Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten ausschließlich für alle künftigen Verträge zwischen der Nidec SYS GmbH („wir/uns“) und unserem Kunden über Warenlieferungen und Leistungen, die wir an den Kunden erbringen. Wir widersprechen ausdrücklich der Einbeziehung entgegenstehender oder abweichenden Bedingungen des Kunden. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten im Einzelfall ausdrücklich in Textform ihrer Geltung vor Vertragsschluss zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. (1) BGB.
  3. Die Regelungen dieser AGB gelten nicht, wenn wir mit dem Kunden in Textform ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen haben. Dann gehen diese Regelungen den AGB insoweit vor.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibende Aufforderungen an den Kunden zur Abgabe von Angeboten, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ bezeichnet sind. Der Kunde ist an sein Angebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer Annahmeerklärung in der Auftragsbestätigung in Textform zu Stande oder wenn wir die Leistung erbringen.
  2. Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Mengenangaben sind nur verbindlich, wenn dies mit dem Kunden zuvor in Textform vereinbart wurde. Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Unterlagen in Textform. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung für den Kunden nicht eingeschränkt wird.
  3. Alle von uns im Rahmen des Vertragsschlusses und der Auftragsdurchführung überlassenen vertraulichen Unterlagen und Informationen (z. B. Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Pläne), die als solche gekennzeichnet sind, bleiben unser Eigentum (einschließlich aller darin verkörperten Urheber-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Patent- oder sonstiger geistigen Eigentumsrechte, die nicht auf den Kunden übertragen werden). Diese Unterlagen und Informationen dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung (1.) nicht vervielfältigt werden und (2.) Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen und Informationen (sowie etwaige Vervielfältigungen) sind auf unser Verlangen an uns zurückzugeben oder die Vernichtung nachzuweisen, soweit sie beim Kunden nicht aufbewahrungspflichtig sind oder nicht vom Kunden für die Durchführung des Vertrages benötigt werden.
  4. Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber in Textform verbindlich zu äußern. Wir werden den Wunsch prüfen und dem Kunden ein Angebot für die Umsetzung mit Angaben zu Mehrkosten und Verzögerungen der Auftragsausführung (Änderungsangebot) unterbreiten. Wenn und soweit wir seinem Änderungsauftrag nachkommen, hat der Kunde die vereinbarten Mehrkosten zu tragen und verlängert sich unsere Ausführungsfrist entsprechend. Wir behalten uns vor, die Erstellung des Angebots für die Auftragsänderung als kostenpflichtigen Voranschlag auszuführen und den hierdurch entstehenden Aufwand, insbesondere für die Erstellung des Änderungsangebots, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Eine durch die Prüfung und Erstellung des Änderungsangebots eintretende angemessene Verzögerung der Auftragsdurchführung verlängert die Ausführungsfrist entsprechend. Für daraus resultierende Verzögerungen, die von unserem Angebot abweichen, sind wir nur im Rahmen der allgemeinen Haftung gem. § 9 verantwortlich.

 

3. Mengen- und Maßangaben, Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde muss sämtliche Mengen, Maße, Gewichte und Eigenschaften eigenverantwortlich festlegen, prüfen und mit unseren unverbindlichen Angeboten und der Auftragsbestätigung abgleichen. Stellt sich nachträglich die Erforderlichkeit von Abweichungen zu den Angaben des Kunden oder der Auftragsbestätigung heraus, gilt § 2 Abs. 4 entsprechend.
  2. Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der uns für die Kommunikation im jeweiligen Auftrag zur Verfügung steht und berechtigt ist, die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen zu treffen oder diese unverzüglich herbeiführen kann.
  3. Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden.
  4. Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software des Kunden, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung so lange wie nötig und für uns kostenlos bereitzustellen.
  5. Ist für die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine des Kunden oder Dritter erforderlich, stellt dieser verantwortliches, qualifiziertes Bedienpersonal seines Unternehmens dafür so lange wie nötig und für uns kostenlos bereit.
  6. Die für die Ausführung erforderlichen kundenspezifischen Unterlagen und alle notwendigen oder hilfreichen betriebsinternen Informationen hat der Kunde uns auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
  7. Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus für ihn erkennbaren, von ihm eingereichten Leistungsdaten oder falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen ergeben.

 

4 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten “ab Werk” / EXW, ausschließlich etwaigem Versand und Verpackung; diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird gegebenenfalls in der Rechnung in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
  4. Der Kaufpreis für Maschinen ist (ohne Abzug) wie folgt zu leisten: 1/3 als Anzahlung sofort nach Eingang unserer Auftragsbestätigung und einer Anzahlungsrechnung beim Kunden, 1/3, sobald wir dem Kunden mitgeteilt haben, dass die Waren versandbereit ist und Eingang einer entsprechenden weiteren Anzahlungsrechnung beim Kunden; der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Gefahrenübergang und Eingang einer Rechnung beim Kunden.
  5. Der Preis für Ersatzteile, Wartung und Service oder andere Dienstleistungen ist (ohne Abzug) fällig, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung.
  6. Es gelten die gesetzlichen Regeln für den Eintritt und die Folgen des Zahlungsverzugs.

 

5. Lieferzeit, Fristen, Teillieferungen und Haftung für Verspätungen

  1. Lieferzeiten und Termine bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung oder der ausdrücklichen Vereinbarung als „verbindlich“, ansonsten handelt es sich um unverbindliche Angaben. Fristen beginnen mit Vertragsschluss und sind bei Kaufverträgen mit der Anzeige der Versandbereitschaft ab Werk, bei Werkverträgen mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft. Bei Dienstleistungen ist die Frist mit Beginn der Tätigkeit eingehalten, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Die Einhaltung eines Liefertermins oder einer angegebenen Zeitspanne für unsere Lieferung oder Leistung setzt zudem die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden sowie das rechtzeitige Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen voraus. Auch die erfolgreiche Abklärung aller technischen Fragen ist Voraussetzung für eine rechtzeitige Erfüllung unserer Leistungen. Diese werden wir dem Kunden im Rahmen der Angebotserstellung vor Vertragsschluss bekannt geben.Etwaige vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen in der Ausführung (vgl. § 2 Abs. 4) verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend.Von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere höhere Gewalt, wie z.B. Streik, Naturkatastrophen, Pandemien, Kriege, etc.) verlängern die vereinbarten Lieferfristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch für den Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben und die Lieferverzögerung für uns nicht vorhersehbar bar.Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren. Sollte die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in diesem Fall nicht erforderlich istIm Übrigen kommen wir, außer, wenn wir mit dem Kunden einen verbindlichen Liefertermin vereinbart haben, nur dann in Verzug, wenn uns der Kunden in Textform mahnt. Falls wir einen Liefertermin nicht einhalten können, muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann.
  1. Werden wir nach vorstehendem Absatz von unserer Leistungsverpflichtung frei oder verlängert sich die Leistungsfrist oder der vereinbarte Fertigstellungstermin, hat der Kunde keine Schadensersatzansprüche.
  2. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen durch uns ebenso zulässig, wie (Teil-)Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit oder vor dem vereinbarten Liefertermin.
  3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und sonstige Zurückbehaltungsrechte bleiben uns in jedem Falle vorbehalten.
  4. Mit dem Kunden vereinbarte Abrufaufträge sind mangels anderer Vereinbarungen spätestens innerhalb von zwölf Monaten durch Abrufe von ihm abzuwickeln. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen an den Kunden weiterzugeben.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  6. Wir haften für Verzugsschäden, auch soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist oder sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist, nach den Bestimmungen des § 9.
  7. Vertragsstrafen- und pauschalierte Verzugsentschädigungsregelungen des Kunden werden von uns nicht akzeptiert und werden somit nicht Vertragsgegenstand, soweit sie nicht im Einzelfall für den Einzelfall ausgehandelt worden sind. Gesetzliche Verzugsansprüche bleiben davon unberührt.

 

6. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auch wenn wir die Kosten der Lieferung tragen oder selbst liefern, mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  2. Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes. Sofern der Kunde es bei Abgabe seines Angebots in Textform wünscht, decken wir Risiken der Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten ein.
  3. Bei Werkleistungen und anderen Verträgen, bei denen eine Abnahme (SAT/FAT) vereinbart ist, geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden auf ihn über. Die Abnahme muss am Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. Wir sind berechtigt, den Abnahmetermin mit einem Vorlauf von 5 Werktagen festzulegen. Der Kunde muss gegebenenfalls das Material und Maschinenführer, etc. für die Abnahme zur Verfügung stellen und mindestens einen Werktag vorher anliefern. Erscheint der Kunde nicht zur Abnahme oder liefert er die erforderlichen Materialien und Personen nicht rechtzeitig, gilt die Leistung als abgenommen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis sämtliche unserer Ansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, worin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.
  2. Unser Eigentum ist an der Ware kenntlich zu machen. Dieser Hinweis darf nicht entfernt und muss vom Kunden gegebenenfalls, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, instandgehalten oder wiederhergestellt werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in oder Zugriffen auf unser Eigentum, hat der Kunde unverzüglich und deutlich dem Zugriff zu widersprechen und dies zu dokumentieren und uns unverzüglich per E-Mail, Fax oder Telefon (mit unverzüglicher Bestätigung in Textform) zu benachrichtigen, damit wir Abwehrmaßnahmen prüfen können. Bei der Abwehr hat uns der Kunde angemessen zu unterstützen, insbesondere unverzüglich jede ihm bekannte und nützliche Information zu teilen und, falls er der den Zugriff zu vertreten hat, uns die angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang, weiterveräußern; er tritt uns bereits jetzt alle daraus resultierenden Forderungen in Höhe unseres Endrechnungsbetrags (zzgl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, dies zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies zunächst nicht zu tun und die Abtretung auch nicht gegenüber dem Abnehmer offenzulegen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm insoweit nicht zu.
  4. Die Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets in unserem Auftrag vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder mit ihnen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Endrechnungsbetrag zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum kostenlos für uns.
  5. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch diejenigen Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

8. Mängelhaftung

  1. Für neue Waren leisten wir Gewähr und haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen und geltender Rechtsprechung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
  2. Fehler, die aus nachfolgenden Gründen entstehen und mangels einer Pflichtverletzung nicht von uns zu vertreten sind, sind keine Mängel und begründen keine Mängelhaftungsansprüche:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden oder Dritte, insbesondere übermäßige Beanspruchung, falsche Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, Nichtbeachten der Betriebshinweise (insbesondere Nichtbeachten der empfohlenen Ölwechsel), ungeeignete Einsatzbedingungen, insbesondere bei ungünstigen chemischen, physikalischen, elektromagnetischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, Witterungs- oder Natureinflüssen oder zu hohe oder zu niedrige Umgebungstemperaturen.Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus resultierenden Folgen unsererseits keine Haftung.
  1. Der Kunde hat uns einen etwaigen Mangel anzuzeigen und dabei möglichst kompetent und detailliert den Mangel zu beschreiben und geeignete Informationen und Dokumente zur Fehleranalyse beizufügen. Er hat einen Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Abwicklung zu benennen. Nach unserer fachkundigen Ersteinschätzung werden wir über weitere Maßnahmen entscheiden. Bei neuen Waren ist der Kunde bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung zu verlangen, wobei wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vorbehalten.
  2. Der Kunde hat die Ware im Falle von Mängeln nach unserer Wahl am Erfüllungsort oder am derzeitigen Verwendungsort zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Wir tragen die erforderlichen Aufwendungen für die Nacherfüllung. Kosten für den Ein- und Ausbau der Ware in andere Sachen tragen wir nicht.
  3. Unsere Untersuchung eines angezeigten Mangels erfolgt in der Regel zunächst ohne Anerkennung des gerügten Mangels und verlängert daher die Gewährleistungsfrist nicht. Im Rahmen der Nachbesserung ausgetauschte Teile, gehen in unser Eigentum über, wenn wir dies erklären. Andernfalls bleibt der Kunde für die ausgetauschten Teile und deren Entsorgung verantwortlich.
  4. Der Kunde hat das Recht, nach wiederholtem Fehlschlagen der Nacherfüllung den Preis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen. Unsere Haftung dafür ist gegebenenfalls nach Maßgabe des § 9 eingeschränkt.
  5. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. An Stelle der Nacherfüllung kann dann der Kunde Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Kunde die Ware nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
  6. Erbringen wir Leistungen im Rahmen von Neuentwicklungen (etwa durch Materialbeistellungen, Engineering oder sonstige Dienstleistungen), so muss uns der Kunden vor dem Einsatz und/oder Inverkehrbringung der Neuentwicklung angemessene Gelegenheit geben, diese zu prüfen und freizugegeben (z.B. nach vorherigem Testlauf auf unseren Prüfmaschinen oder durch andere Verifizierungsmethoden). Ermöglicht uns der Kunde keine Prüfung, so sind wir für Mängel und Schäden nur nach § 9 verantwortlich und haftbar, es sei denn, diese fallen in unseren Verantwortungsbereich und hätten auch bei einer Prüfung vor deren Einsatz und/oder Inverkehrbringung nicht erkannt werden können.
  7. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unberechtigt war und der Kunde dies hätte erkennen können, die Reklamation insbesondere auf der Verarbeitung falschen Materials oder auf Bedienungsfehlern beruhte, sind wir berechtigt die entstandenen Kosten der Reklamationsbearbeitung dem Kunden angemessen in Rechnung zu stellen.
  8. Für gebrauchte Waren leisten wir keine Gewähr, es sei denn, wir haften für Vorsatz, Arglist, die Verletzung einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder gem. § 9.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB und in den Fällen der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2, 634a Abs. (1) Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Dies gilt auch für unsere Haftung auf Schadensersatz wegen Gewährleistung nach Maßgabe des § 9.
  10. Mängelansprüche des Kunden setzen in jedem Fall voraus, dass dieser (soweit anwendbar) seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügen müssen insbesondere rechtzeitig und in Textform uns gegenüber erhoben worden sein.
  11. Führt die bestimmungsgemäße Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland, werden wir entweder auf unsere Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in einer für den Kunden zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

9. Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art eintretenden vorhersehbaren, Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Erstattung nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Wir behalten uns weiter alle Einreden und Einwendungen gegen etwaige Ansprüche vor, insbesondere des Mitverschuldens des Kunden oder Dritter bei der Schadensentstehung und/oder der Schadensbehebung/-abwicklung (Schadensminderungspflicht) vor.
  7. Falls wir von Dritten aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, hat uns der Kunde von Ansprüchen Dritter (einschließlich der Kosten einer notwendigen Rückrufaktion) freizustellen und uns alle Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, falls er für den haftungsauslösenden Grund einzustehen hat.

 

10. Software, Haftung für Datenverlust und Kompatibilität

  1. Sofern wir nach vorstehenden §§ 8 und 9 schadenersatzpflichtig sind, wird unsere Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und vollständiger Anfertigung von Sicherungskopien der gesamten Daten, Strukturen und Programme eingetreten wäre.
  2. Ist in unserem Leistungsumfang die Verwendung unserer Software enthalten, räumen wir dem Kunden das einfach, nicht ausschließliche, nicht übertragbare aber unbefristete Nutzungsrecht an der Software ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software anders als von uns vorgesehen zu nutzen, insbesondere nicht, sie weiter zu entwickeln oder zu analysieren (Reverser-Engineering). Kopien darf der Kunden nur zur Datensicherung anfertigen. Soweit unsere Leistungen Softwareprodukten Dritter enthalten, erkennt der Kunde bereits jetzt die Nutzungs-/Lizenzbedingungen des Rechteinhabers an dieser Software an. Diese werden ihm von uns auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
  3. Für Funktionsstörungen, die mit den beim Kunden installierten Betriebssystem-Umgebungen und -Konfigurationen zusammenhängen sind wir nicht verantwortlich, soweit der Kunde uns nicht ausdrücklich mit der Einbringung in seine Umgebung beauftragt und uns alle betroffenen Komponenten spätestens im Rahmen der Angebotserstellung offengelegt hat. Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen bei sonstiger Nichtkompatibilität der von uns gelieferten Software mit der Hard- und/oder Software des Kunden, es sei denn, wir haben gemäß einer Vereinbarung in Textform insoweit Beratungsleistungen erbracht. Für uns erst nachträglich erkennbar gewordene Integrationsanforderungen, gilt § 2 Abs. 4 entsprechend. Unsere Haftung ist in jedem Falle nach § 9 begrenzt.

 

11. Haftung für Gegenstände des Kunden, Einstellteile, Ausschuss

  1. Bearbeiten wir Gegenstände des Kunden, so hat er uns die hierfür notwendigen Informationen und Daten sowie die speziellen Einrichtungen und Vorrichtungen rechtzeitig und für uns kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. Darüber hinaus haften wir für Beschädigungen an Teilen des Kunden maximal auf den Netto-Auftragswert, der konkret auf das jeweilige beschädigte Teil des Kunden entfällt, es sei denn, uns kann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Dem Kunden wird daher empfohlen, für wertvolle Gegenstände eine gesonderte Versicherung abzuschließen.

 

12. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Subunternehmer

  1. Ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform, ist der Kunde nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Wir sind auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

 

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz oder dem Erfüllungsort zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungen des Internationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Stand: Juni 2023


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